EULEAD Vereinsstatuten
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen
EULEAD – European Club for Excellence in Leadership and Management
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
(3) Der Verein ist berechtigt, Zweigstellen, Zweigvereine und Tochtergesellschaften zu gründen.
(4) Die Existenz des Vereins ist von unbegrenzter Dauer.
(5) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Der Verein, der nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Durchführung von der österreichischen Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben oder der österreichischen Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen. Er verfolgt eine an traditionellen Werten und anspruchsvoller Qualität der Versorgung bemessene Aus-, Fort- und Weiterbildung insbesondere von Führungskräften sowie Forschung.
Zielsetzung in diesem Zusammenhang ist vor allem der Nutzen im gesamtgesellschaftlichen Sinn zur Sicherung der Nachhaltigkeit im Bereich einer exzellenten Aus-, Fort- und Weiterbildung unter Berücksichtigung der Kooperation mit nationalen und internationalen Partnern sowie bedarfsorientierter Ausrichtung vor allem in den Bereichen Leadership und Management. Eine institutionelle Präsenz und proaktive Tätigkeit mit oder ohne Kooperation auf universitärer bzw. akademischer Ebene wird angestrebt.
Stiften und Verleihung von Auszeichnungen, Ehrungen und Preisen an natürliche oder juristische Personen, die sich im Zusammenhang mit werteorientiertem Leadership und Management außerordentlich verdienstvoll bewährt haben.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Zu den ideelen dem Vereinszweck dienenden Mitteln gehören:
(a) Betrieb einer Bildungseinrichtung mit nationalem Schwerpunkt und internationaler Ausrichtung
(b) die Durchführung von wissenschaftlichen und/oder der Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau dienenden Lehrgängen, Vorlesungen, Seminaren, Arbeitskreisen, Kongressen, Symposien, Kursen und Diskussionsabenden
(c) die Durchführung von Forschungsvorhaben sowie sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen
(d) das Erstellen und die Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen
(e) die nationale und internationale wissenschaftliche und praktische Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Organisationen und Unternehmen, die geeignet errscheinen, den Vereinszweck zu unterstützen
(f) der wissenschaftliche Informationsaustausch
(g) Errichtung und Betrieb von Bibliotheken und Archiven
(h) Betrieb einer Website und anderer elektronischer Medien
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(a) Mitgliedsbeiträge;
(b) Zuwendungen für die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Forschungsvorhaben, Untersuchungen, Auswertungen;
(c) Zuwendungen für das Erstellen und die Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen;
(d) private und öffentliche Fördergelder (Subventionen);
(e) Spenden;
(f) Erträge aus Gutachten, Publikationen, Dokumentationen, Veranstaltungen, Forschungsvorhaben, Untersuchungen, Auswertungen und sonstigen Leistungen;
(g) Erträge aus der Umsetzung und Entwicklung von Projekten;
(h) sonstige Zuwendungen (Vermächtnisse, Schenkungen);
(i) Vermögensverwaltung und -verwertung.
§ 4
Gemeinnützigkeit gern. den §§ 34 ff. BAO, Spendenbegünstigung gern. § 4a EStG
Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar. Eventuelle nicht im Sinne der§§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.
§ 5
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(2) Als Mitglieder kommen insbesondere Personen, die ein besonderes Interesse an der Realisierung des Vereinszwecks haben, in Betracht.
(3) Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge obliegt dem Präsidium, das die Höhe nach Vorschlag des Vorstandes beschließt.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Vor Konstituierung (Entstehung) des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt spätestens nach Ablauf eines Jahres, verlängert sich jedoch nach Begleichen des Mitgliedsbeitrages um ein weiteres Jahr.
(3) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens oder wegen Tätigkeiten, die mit dem Status des Vereins unvereinbar sind oder diesem schaden, verfugt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Zustellung der Entscheidung zulässig, die bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt wird. Die Rechte des Mitgliedes ruhen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
§ 8
Vereinsorgane
Der Verein hat folgende Organe:
• die Mitgliederversammlung;
• den Vorstand
• das Präsidium
• den Senat
• den Beirat
• die Rechnungsprüfer
• das Schiedsgericht
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern, die ein Stimmrecht besitzen. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet im Abstand von zwei (2) Jahren statt, wobei der Zeitpunkt und Ort vom Vorstand bestimmt wird.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand nach seinem Ermessen einberufen werden und hat vom Vorstand nach schriftlicher Anfrage von nicht weniger als einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder sobald wie angemessen einberufen zu werden. Eine derartige Anfrage hat die während der einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung zu behandelnden Punkte sowie einen Antrag zur Abstimmung zu enthalten.
(3) Folgende Punkte obliegen dem Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung:
• Änderungen der Vereinsstatuten;
• Auflösung des Vereins;
• Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
• Genehmigung des Finanzberichts;
• Ratifizierung der Mitgliedsbeiträge;
• Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
• Sonstige Angelegenheiten, die gemäß den rechtlichen Bestimmungen, diesen Statuten oder internen Bestimmungen in ihren Zuständigkeitsbereich fallen sowie Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.
§ 10
Einberufung der Mitgliederversammlung
Eine Einladung zur Mitgliederversammlung, einschließlich der Angabe der vollständigen Tagesordnung hat an alle Mitglieder nicht später als zwanzig (20) Tage vor dem Datum zu erfolgen. Jedes Mitglied kann die Berücksichtigung von Tagesordnungspunkten beim Präsidenten mindestens dreißig (30) Tage vor dem Datum der Mitgliederversammlung beantragen. Die Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, wenn mindestens zwanzig (20) wahlberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sind weniger Mitglieder zum anberaumten Zeitpunkt anwesend, findet die Mitgliederversammlung zehn (10) Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die später beginnende Mitgliederversammlung erfordert keine gesonderte Verlautbarung und Einladung.
§ 11
Vorsitz und Protokollierung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident. Im Falle seiner Verhinderung, wird der Vorsitz vom Vizepräsidenten, oder, falls dieser ebenfalls verhindert ist, vom Generalsekretär übernommen. Ist keine der oben genannten Personen verfügbar, führt ein anderes Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.
(2) Der Generalsekretär ist für das Protokoll verantwortlich. Das Protokoll hat den Bericht der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse etwaiger Beschlüsse und Wahlen zu enthalten.
(3) Der Generalsekretär koordiniert und organisiert das Büro, die Vereinsagenden und die wertschöpfenden sowie unterstützenden Vereinsprozesse.
§ 12
Abstimmungsmodus
Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen, durch Wahlzettel oder elektronisch, wie vom Vorstand oder dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 13
Beschlüsse
Die Beschlussfassung geschieht stets mit einfacher Stimmenmehrheit aller anwesenden wahlberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung den Ausschlag. Für die Änderung von Statuten und die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel (2/3) Stimmenmehrheit aller anwesenden wahlberechtigten Mitglieder notwendig. Der Antrag auf Änderung der Statuten muss zusammen mit der Einladung zu der Generalversammlung an alle Mitglieder erfolgen.
§ 14
Wahlen
(1) Allen Mitgliedern, die berechtigt sind, ein Amt zu bekleiden, steht es frei, sich für ihre Wahl in eine Position im Vorstand zu bewerben, vorbehaltlich der in den Statuten festgelegten Anforderungen und nach Empfehlung zweier Vorstandsmitglieder. Alle Kandidaturen müssen spätestens dreißig (30) Tage vor dem Datum der Mitgliederversammlung, bei der die Wahl stattfinden wird, dem Generalsekretär schriftlich mitgeteilt werden.
Der Vorstand veröffentlicht eine Liste aller qualifizierten Kandidaten, die ihr Interesse an einer Position bekundet haben sowie aller vom Vorstand nominierten Kandidaten.
(2) Eine Funktionsperiode (Amtszeit) dauert fünf (5) Jahre. Zur Gewährleistung der Kontinuität verlängert sich die Funktionsperiode der Vizepräsidenten am Ende ihrer Amtszeit automatisch um weitere fünf (5) Jahre, sofern seitens des Vorstandes keine triftigen Gründe dagegensprechen. Der Präsident setzt nach Ablauf seiner Funktionsperiode für weitere fünf (5) Jahre seine Amtszeit fort, sofern keine gesundheitlichen oder andere schwerwiegende Gründe dagegensprechen.
(3) Scheidet der Präsident in seiner Funktion aus, so wechselt er in das Amt des Ehrenpräsidenten mit der Aufgabe, einen Senat zu bilden und im Sinne eines Weisenrats zu leiten.
(4) Für die Position der Vizepräsidenten sind nur frühere Mitglieder des Vorstandes wählbar
(5) Bleibt eine Position aufgrund fehlender Kandidaten oder aus anderen Gründen unbesetzt obliegt es dem Vorstand ein aktuelles Mitglied des Vorstandes oder eines ständigen Ausschusses zur Übernahme der Agenden dieser Position bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit Handlungsbefugnis zu ernennen. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird eine Wahl zur Besetzung der freien Position abgehalten, wobei die gewählte Person bis zur nächsten regulären Wahl im Amt bleibt.
§ 15
Der Vorstand
( 1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf (5) stimmberechtigten Mitgliedern (Präsident, 2 Vizepräsidenten, Generalsekretär, Schatzmeister). Generalsekretär und Schatzmeister können durch jeweils einen Stellvertreter unterstützt werden. Diese sind Mitglieder des Vorstandes.
(2) Dem Schatzmeister obliegt die alleinige Verantwortung und Durchführung von Buchhaltung und allen finanziellen Angelegenheiten des Vereins sowie die alleinige Zeichnungsberechtigung. Er wird durch seinen Stellvertreter unterstützt, welcher in seinem Auftrag handelt. Es besteht eine Berichtspflicht gegenüber dem Vorstand.
(3) Sämtliche Funktionäre werden für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren gewählt.
Jede während einer Funktionsperiode frei gewordene Funktionsstelle ist durch Vorstandsbeschluss zu besetzen. Die Funktion eines so gewählten Funktionärs dauert bis zum Schluss der betreffenden Funktionsperiode.
(4) Kandidaten für den Vorstand erhalten die Gelegenheit, sich im Rahmen einer Anhörung bei einer Vorstandsitzung zu präsentieren.
(5) Wiederwahl oder eine erneute Ernennung zur selben Position ist zulässig.
(6) Bei Vorliegen von triftigen Gründen wie Illoyalität, vereinsschädigenden Verhaltens oder Weitergabe vertraulicher und vereinsinterner Belange durch ein Vorstandsmitglied ist eine Amtsenthebung durch den Präsidenten gemeinsam mit einem Vizepräsidenten unter Einbindung des Vorstandes durchzuführen.
Die Enthebung tritt mit der Wahl des neuen Vorstands bzw. der Kooptierung des neuen Vorstandsmitglieds im Rahmen einer unmittelbar einzuberufenden Vorstandssitzung in Kraft.
§ 16
Obliegenheiten und Funktionen
Der Vorstand
• führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet in allen Angelegenheiten, die statutengemäß nicht ausdrücklich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen;
• ist befugt Ausschüsse einzurichten, deren Mitglieder und Vorsitzende zu nominieren sowie Regelungen zur Festlegung deren Obliegenheiten, Verantwortungsbereiche und Verfahrensweisen zu erlassen.
• genehmigt die Entscheidungen aller Ausschüsse.
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Der Verein wird durch die gemeinsame Unterfertigung von zwei Mitgliedern des Vorstandes gebunden.
§ 17
Sitzungen
(1) Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten oder, bei dessen Verhinderung, in seinem Auftrag von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe des Sitzungsortes und der Tagesordnung und soll mindestens 20 Tage vor der anberaumten Sitzung verlautbart werden. Eine Sitzung kann auf Anfrage von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes einberufen werden. Eine derartige Anfrage hat unter Angabe der zu behandelnden Agenden zu erfolgen und gegebenenfalls eine oder mehrere Anträge zur Abstimmung zu enthalten.
(2) Der Präsident führt den Vorsitz bei Vorstandssitzungen. Ist dieser verhindert, werden seine Pflichten (in absteigender Reihenfolge) von einem der Vizepräsidenten, Generalsekretär oder dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister oder dessen Stellvertreter oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes übernommen. Der Generalsekretär führt ein Sitzungsprotokoll, das die Diskussionen zusammenfasst und die erlassenen oder abgelehnten Anträge auflistet. Er wir dabei vom Büro unterstützt. Die Sitzungsprotokolle werden vom Präsidenten und einem der beiden Vizepräsidenten geprüft und ehest möglich an alle Mitglieder des Vorstandes verteilt. Die Sitzungsprotokolle bedürfen der Genehmigung des Vorstandes bei seiner nächsten Sitzung.
§ 18
Beschlussfähigkeit, Beschlüsse, Abstimmungen
Die Beschlussfähigkeit zur Durchführung von Geschäften des Vorstandes erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes.
Der Vorstand verabschiedet seine Beschlüsse mit einer relativen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung den Ausschlag. Die Mitglieder des Vorstandes können Punkte auf die Tagesordnung setzen, indem sie den Präsidenten mindestens zehn Tage vor der Sitzung darüber in Kenntnis setzen. Nach Ermessen des Präsidenten können Tagesordnungspunkte auch kurzfristiger hinzugefügt werden.
Der Präsident verfügt über ein doppeltes Stimmrecht und ein Vetorecht. Letzteres kann sowohl suspensiv als auch absolut zur Anwendung kommen.
Im Falle von Uneinigkeit entscheidet der Präsident.
§ 19
Das Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei weiteren Mitgliedern als dessen ersten und zweiten Stellvertreter, sowie – nach Bedarf – weiteren PräsidiumsMitgliedern, die vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt werden. Die Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Funktionsperiode des Präsidiums ist fünf Jahre. Die Mitglieder des Präsidiums können – mit Zustimmung des gesamten Präsidiums – ihre Funktion während der laufenden Funktionsperiode untereinander tauschen. Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Funktionsperiode aus, so können die verbleibenden Präsidiumsmitglieder für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein anderes Vorstandsmitglied zum Ersatzmitglied des Präsidiums kooptieren.
(3) Das Präsidium kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder des Amtes entheben, wenn dafür triftige Gründe angeführt werden können. Die Neubestellung des gesamten Vorstandes hat auf Vorschlag des Präsidiums zu erfolgen. Bei Vorliegen von triftigen Gründen wie Illoyalität, vereinsschädigenden Verhaltens oder Weitergabe vertraulicher und vereinsinterner Belange durch ein Präsidiumsmitglied ist eine Amtsenthebung durch den Präsidenten gemeinsam mit einem Vizepräsidenten unter Einbindung des Vorstandes durchzuführen. Die Enthebung tritt mit der Wahl des neuen Präsidiums bzw. der Kooptierung des neuen Präsidiumsmitglieds im Rahmen einer unmittelbar einzuberufenden Vorstandssitzung in Kraft.
(4) Der Präsident hat ein Weisungsrecht.
(5) Der Präsident hat Anspruch auf einen persönlichen Assistenten.
(6) Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.
(7) Dem Präsidium ist die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte unter Einbindung relevanter Vorstandsmitglieder und sachbezogener Experten übertragen. Es ist in allen seinen Maßnahmen grundsätzlich dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
(8) Das Präsidium kann jederzeit Aufgaben und Verantwortlichkeiten an ausgewählte Vorstandsmitglieder delegieren und wieder zurücknehmen.
(9) Der Präsident vertritt den Verein in allen Belangen, also auch repräsentativ nach außen. Gerichtlich und außergerichtlich erfolgt die Vertretung ausschließlich unter Beauftragung und Einbindung entsprechender Rechtsvertreter und/oder sachbezogener Experten und Berater. Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten wird er vom ersten Stellvertreter vertreten. Wenn auch dieser verhindert ist, vertritt ihn der zweite Stellvertreter.
(10) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung und unter Beauftragung und Einbindung entsprechender Rechtsvertreter und/oder sachbezogener Experten und Berater selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Zustimmung durch den Vorstand, sofern keine Befangenheit einzelner Vorstandmitglieder besteht. In diesem Fall verlier(t)en diese(s) Vorstandmitglied(er) sein Stimmrecht in der gegenständlichen Angelegenheit.
(11) Zum Wirkungskreis des Präsidiums gehören insbesondere:
(a) die Erarbeitung einer grundsätzlichen Vereinsstrategie, einer Planungsstrategie und von Zielvereinbarungen in Abstimmung mit den Vorstandsmitgliedern,
(b) die Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung im Falle einer Beschlussunfähigkeit des Vorstandes in zwei aufeinanderfolgenden Vorstandssitzungen, in denen die Einberufung einer Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung gestanden ist;
(c) der Abschluss und die Beendigung von Dienstverhältnissen nach grundsätzlicher Beschlussfassung durch den Vorstand.
(12) Zur Administration der Vereinsgeschäfte, zur Öffentlichkeitsarbeit, zur Rechtsberatung und -begleitung sowie zur Fachberatung kann das Präsidium, sofern Dienstverhältnisse eingegangen werden, geeignete Personen und Experten bestellen und deren Honorierung festlegen.
(13) Das Präsidium Ist befugt, einen scheidenden Präsidenten mit Vorstandsbeschluss zum Ehrenpräsidenten zu ernennen.
(14) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit Einstimmigkeit. Wird diese nicht erzielt, entscheidet der Vorstand. Bei Uneinigkeit entscheidet der Präsident.
§ 20
Der Senat
Der Senat hat die Funktion eines Weisenrats und berät das Präsidium in allen Fragen und Belangen seiner Aufgaben und Verantwortlichkeiten von entscheidungsrelevanter Bedeutung. Er unterstützt das Präsidium primär in Fragen der Strategie, Netzwerkentwicklung und Netzwerkpflege, nationaler wie internationaler Kommunikation sowie beim Recruiting außergewöhnlicher Persönlichkeiten und Kandidaten und dem Kontaktaufbau zu Institutionen, Unternehmen und Persönlichkeiten, welche den Verein entweder in immaterieller und materieller Weise zu unterstützen gedenken oder die Angebote des Vereins in Anspruch nehmen wollen.
(1) Der Senat setzt sich aus Persönlichkeiten zusammen, die im Verein eine leitende Funktion erfüllt haben, welche zumindest eine Amtsperiode bestanden hat. Das Präsidium kann jedoch sowohl eigenständig als auch nach Vorschlag durch ein oder mehrere Vorstandsmitglieder Persönlichkeiten in den Senat berufen, die aufgrund außerordentlicher Verdienste, Fähigkeiten, Berufserfahrungen oder Kompetenzen den Vereinsanspruch an werteorientierter Excellence erfüllen.
(2) Grundsätzlich erfolgt die Berufung in den Senat jedoch auf Vorschlag des Präsidiums über Vorstandsbeschuss. Dem geht eine Anhörung des angehenden Senatsmitglieds voraus, welche im Rahmen einer Vorstandssitzung zu erfolgen hat.
(3) Jedes Senatsmitglied erhält für die Dauer seiner Funktionsperiode vom Präsidium die Ernennung zum „Senator“.
(4) Der Senatsvorsitz erfolgt durch jene Persönlichkeit, welche für mindestens eine Amtsperiode die Präsidentschaft innehatte und freiwillig aus dem Amt ausgeschieden ist.
(5) Empfehlungen des Senats werden in die Entscheidungen des Präsidiums einbezogen, soweit sie im Einklang mit den Vereinsstatuten stehen. Die Entscheidungen werden im Rahmen einer Vorstandssitzung zum Beschluss gebracht.
§ 21
Der Beirat
Der Vorstand kann in seinem eigenen Ermessen durch Beschluss einen Beirat einrichten Die Beiräte werden vom Vorstand für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestellt. Die Funktionsperiode der Beiräte endet automatisch mit dem Ende der Funktionsperiode der die Beiräte bestellenden Vorstandsmitglieder. Jede während einer Funktionsperiode frei gewordene Stelle ist durch Vorstandsbeschluss bis zum Ablauf der betreffenden Funktionsperiode zu besetzen.
(1) Kandidaten für den Beirat erhalten die Gelegenheit, sich im Rahmen einer Vorstandssitzung zu präsentieren.
(2) Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion.
(3) Dem Beirat wird ein Beiratsvorsitzender zugeordnet. Er wird nach Vorschlag seitens des Präsidiums durch den Vorstand für fünf (5) Jahre gewählt.
(4) Der Beiratsvorsitzende hat die Aufgabe, in allen Vereinsbelangen die allumfassende Unterstützung des Vorstandes durch entsprechende Experten und Fachberater zu gewährleisten. Es obliegt ihm die autonome Einberufung zu Beiratssitzungen aus gegebenem oder gebotenem Anlass und dies zumindest einmal im Quartal.
(5) Es besteht seitens des Beiratsvorsitzenden eine Berichtspflicht gegenüber dem Vorstand. Dies erfolgt entweder im Rahmen einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Vorstandssitzung ist.
§ 22
Die Rechnungsprüfer
Der Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Diese sind von der Generalversammlung für die Dauer von maximal fünf (5) Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier (4) Monaten ab Erstellung der Einnahmen-und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen In-sich-Geschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
§ 23
Das Schiedsgericht
Bei allen Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben (7) Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn {14) Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen der Präsident. Sofern der Präsident oder ein anderes Vorstandsmitglied in die zu schlichtenden Streitigkeiten involviert ist, entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
§ 24
Die Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Die Mitgliederversammlung hat einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen einer im Sinn der §§ 34 ff BAO gemeinnützigen Organisation mit der Auflage zuzuwenden, dieses ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke gern. § 4 a Abs 2 z 1 EStG zu verwenden.
Der letzte Vorstand des Vereins hat die zuständigen Behörden über die freiwillige Auflösung des Vereins schriftlich zu informieren.
§ 25
Finanzgebarung, gültiges Recht
Die vorliegenden Statuten werden von österreichischem Recht geleitet und danach verfasst und ausgelegt. Die Finanzgebarung des Vereins hat unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Die Erledigung von Finanzgebarungen können seitens des Präsidenten vertrauensvoll an den Schatzmeister und/oder seinen Stellvertreter zur selbständigen Durchführung übertragen werden. Es besteht jedoch eine Informations-und Berichtspflicht an den Präsidenten und den Vorstand sowohl vor Durchführung von Finanztransaktionen, Honorierungen und Anschaffungen, als auch nach erfolgreicher Durchführung derselben.
SENATOR MR DDR. HANNES SCHOBERWALTER
(Präsident)
MAG. ALFRED LUTSCHINGER
(Vizepräsident)